Satzung

WISSENschaf(f)t Spaß - Förderverein für Bildung und Innovation im Rheinland e.V.

 

§ 1 - Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen
WISSENschaf(f)t Spaß – Förderverein für Bildung und Innovation im Rheinland e.V.
Er ist als Förderverein eine Vereinigung von Mitgliedern, Freunden und Förderern, die sich die Förderung
von Bildung und Innovation im Rheinland, durch die Unterstützung von Institutionen, Museen
und Einrichtungen insbesondere durch Förderung des Deutschen Museums Bonn zum Ziel gesetzt
haben. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn einzutragen.

2. Der Sitz des Vereins ist 53175 Bonn, Ahrstraße 45.

 

§ 2 - Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung für Naturwissenschaften und Technik im
Rheinland durch ideelle und finanzielle Unterstützung von Einrichtungen, Museen und Institutionen
insbesondere des Deutschen Museum Bonn. Der Verein wird dabei als Förderverein i.S.d.
§ 58 Nr. 1 AO tätig - er beschafft Finanzmittel und wendet Mittel dem Deutschen Museum Bonn
zur Förderung der Bildung zu.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

3. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können Unternehmen, Vereinigungen, Verbände, Institutionen, Körperschaften und
sonstige juristische Personen sowie natürliche Personen werden, die dazu bereit sind, die Zwecke
des Vereins zu unterstützen.


2. Für die Aufnahme von Mitgliedern ist der Vorstand zuständig. Die Mitgliedschaft wird durch
schriftliche Beitrittserklärung erworben, die an die Geschäftsstelle zu richten ist. Sie gilt als bestätigt,
wenn der Vorstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung
den Aufnahmeantrag schriftlich abgelehnt hat.


3. Jedes Mitglied hat dem Vorstand die Anschrift mitzuteilen, unter der ihn Nachrichten und Ladungen
erreichen. Kann ein Schreiben an diese Anschrift nicht zugestellt werden, gilt die in dem Schreibenenthaltene Nachricht oder Ladung 3 Tage nach Absendung als zugegangen.

 

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1. durch Tod, Auflösung der juristischen Person, Erlöschen der Firma oder Organisation,

2. durch Austritt, der unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den Schluss
des Kalenderjahres schriftlich zu erfolgen hat,

3. durch Ausschluss wegen grober Vernachlässigung der Mitgliedspflichten, insbesondere schweren
Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gemäß
dem Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen
Brief zugestellt werden muss. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen
Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen Monatsfrist ab Zustellung
des Beschlusses durch Einschreibebrief beim Vorstand eingelegt und begründet werden muss.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, welche endgültig ist, ruht die Mitgliedschaft.
Unberührt hiervon bleibt jedoch die Verpflichtung zur Zahlung offener, bereits fällig gewordener
Mitgliedsbeiträge.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden
Rechte und Pflichten. Unberührt hiervon ist die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger
Mitgliedsbeiträge. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen.


§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Dazu gehört auch die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
sowie das Recht, in diesen Anträge zu stellen, die jedoch zwei Wochen vorher
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden müssen. Die Dienste und Leistungen des
Vereins stehen den Mitgliedern nach Maßgabe der Vereinszwecke gleichmäßig zur Verfügung.

2. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Der jährliche Mindestbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die Mitgliederversammlung
kann unterschiedliche Beiträge für Unternehmen, Vereinigungen, Verbände, Institutionen, Körperschaften,
sonstige juristische Personen und natürliche Personen festsetzen. Die Mitgliedsbeiträge
sind zu Beginn des Kalenderjahres fällig.

 

§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 - Mitgliederversammlung

1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt gegenüber den Mitgliedern schriftlich, elektronisch
an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse
bzw. E-Mail-Adresse oder durch öffentliche Bekanntmachung im General-Anzeiger Bonn unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
bzw. der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Tag.

2. Die Tagesordnung der ordentlichen Jahresmitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a) Vorlage des Geschäftsberichtes
b) Vorlage des Rechnungsberichts
c) Beschlussfassung über Anträge, die dem Vorstand fristgemäß (§ 5, Abs. 1) schriftlich
eingereicht worden sind
d) Wahl der beiden Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes.

3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall einem seiner
Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auch während der Versammlung
Anträge zulassen, sofern diese durch Beschluss der Versammlung als dringlich bezeichnet
werden.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Es entscheidet
einfache Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.

5. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens
zwei Zehntel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zweckes diese schriftlich beim Vorstand
beantragt.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern zu übersenden ist.

 

§ 8 - Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins führt die Vereinsgeschäfte. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Bestimmte Aufgaben kann er von Dritten besorgen lassen.

2. Der Vorstand des Vereins besteht aus wenigstens drei und höchstens fünf von der Mitgliederversammlung
zu wählenden Mitgliedern.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die erste Amtsperiode auf fünf Jahre, für alle weiteren
Amtsperioden auf drei Jahre, durch eine ordentliche Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl
des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig. Bis zum Zeitpunkt
der Neu- bzw. Wiederwahl bleibt der gewählte Vorstand im Amt.
Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt,
ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Das auf diese Weise bestimmte kommissarische
Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter des Vorsitzenden.

4. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der
Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

5. Die Einberufung von Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden des Vereins
oder im Verhinderungsfall durch einen Stellvertreter. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall ein

Stellvertreter - leitet die Vorstandssitzungen. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der
Anwesenden.

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl zu unterzeichnen.

6. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden, die ihn in fachlichen Angelegenheiten beraten.

7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der
laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB
bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Aufgaben und Befugnisse des besonderen Vertreters sind im Rahmen der Bestellung
zu umschreiben.

 

§ 9 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 - Satzungsänderungen

1. Über beabsichtigte Satzungsänderungen, die den Mitgliedern unter Wahrung der Frist nach § 7
Abs. 1 der Satzung angekündigt werden müssen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Dies gilt insbesondere für
Satzungsänderungen, die von dem Vereinsregister verlangt werden. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich, elektronisch oder durch öffentliche Bekanntmachung
im General-Anzeiger Bonn mitgeteilt werden.

 

§ 11 - Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mit Dreiviertel-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Vereinsmitgliedern
beschlossen werden. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei

Monaten eine neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Formvorschriften mit derselben
Tagesordnung einzuberufen, welche dann die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden
beschließen kann.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an das Deutsche Museum, Anstalt des öffentlichen Rechts, Museumsinsel
1, 80538 München. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

3. Liquidatoren sind die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

 

§12 - Beschluss

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 28. August 2015 beschlossen.
(geändert durch Beschluß vom 3. November 2015)

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